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Vorstand

am 05.05.2011 für 2 Jahre gewählt

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Name Funktion Anschrift Telefon Firma
Hans Bongen Vorsitzender Rathausstraße 1, Alpen 0 28 02 / 22 14 Elektro W. Schmitz eK
Werner Paduch stellvertretender Vorsitzender Rathausstraße 14, Alpen 0 28 02 / 80 03 77 Der Schuh
Volker Schlicht Schriftführer Rathausstraße 3+5, Alpen 0 28 02 / 912-630 Gemeinde Alpen
Werner Wüppermann stellvertretender Schriftführer Lindenallee 8, Alpen 0 28 02 / 9 18 53 Ihr Platz
Thomas Eckholt Kassierer Burgstraße 28, Alpen 0 28 02 / 24 28 Eckholt GbR
Enrico Linz stellvertretender Kassierer Bernshuck 35, Alpen 0 28 02 / 80 99 51 Sound-connexion
Karla Gabrys stimmberechtigte Beisitzerin Lindenallee 4, Alpen 0 28 02 / 23 36 Wäckers GmbH
Claudia Gärtner-Theußen stimmberechtigte Beisitzerin Lindenallee 4, Alpen 0 28 02 / 23 36 Wäckers GmbH
Dieter Heine stimmberechtigter Beisitzer Erlenstraße 3, Alpen 0 28 02 / 69 62 Med. Fußpflege Petra Heine

Thomas Kretzer

stimmberechtigter Beisitzer Burgstraße 20, Alpen 0 28 02 / 21 70

Adler Apotheke

Michael Loose stimmberechtigter Beisitzer Burgstraße 19, Alpen 0 28 02 / 70 06 50 Docter-Loose Computersysteme
Birgit Muth stimmberechtigte Beisitzerin Lindenallee 1, Alpen 0 28 02 / 10 75 Papillon
Birgit Wolter stimmberechtigter Beisitzerin

Bruckstraße 16, Alpen

0 28 02 / 800 14 36 Lernpunkt

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Satzung

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  § 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Als Zusammenschluss Alpener Firmen und Geschäftsinhaber (keine Konzerne), die an der Werbung für die Gemeinde Alpen als Einkaufsort interessiert sind, wird ein Werbering gegründet.
  2. Der Sitz des Vereins ist Alpen.
  3. Das Geschäftsjahr geht vom 1. Juli bis 30. Juni.
  4. Der Verein führt den Namen "Werbering Alpen" und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.

§ 2    Zweck des Vereins

  1. Zweck des Werberings ist das Bestreben, Alpen als Einkaufsort attraktiver zu machen und gemeinschaftliche Werbung zu organisieren und durchzuführen.
  2. Der Werbering ist bestrebt, neben seinen Werbeaktionen die Mitglieder zu unterstützen; dies erfolgt z.B. durch Fachvorträge, Erfahrungsaustausch, Vertretung gegenüber der Gemeinde Alpen etc..
  3. Der Verein geht vom Grundsatz der Kostendeckung aus. Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer karitativen Einrichtung zu.

§ 3    Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Werbering Alpen erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand, gemäß § 1 Abs. 1, für die Mitgliedschaft im Werbering Alpen. Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des folgenden Monats nach Vorstandsbeschluss.
  2. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei seiner Aufgabe und wahren seine Interessen. Die Beiträge werden durch Bankeinzug erhoben.
  3. Beiträge sind aus der Beitragsordnung zu ersehen. Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Gebühr für die Aufnahme in den Werbering wird durch den Vorstand bestimmt. Falls bei den Werbeaktionen ein Defizit entsteht, wird dieses durch eine Umlage bei den Mitgliedern ausgeglichen.
  4. Rechte und Pflichten des Mitgliedes:
    Die Mitgliedschaft berechtigt zur Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung und zur Teilnahme an allen gemeinschaftlichen Veranstaltungen, die aufgrund dieser Satzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes durchgeführt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch Auflösung des Betriebes des jeweiligen Mitgliedes
    b. durch Kündigung der Mitgliedschaft, die zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.
    c. durch Ausschluss aus dem Verein, der vom Vorstand beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädlichen Verhaltens schuldig macht oder trotz Abmahnung und Ankündigung des Ausschlusses mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Verzug gerät.
    Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied in gleicher Weise wie ein abgelehnter Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  6. Ausgeschiedene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder auf Anteile des Vermögens des Vereins.

§ 4    Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand

§ 5    Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand jährlich mindestens einmal oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der gesamten Mitglieder innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form, mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung.
  3. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter.
  4. Gegenstand der Jahreshauptversammlung sind:
    a. Jahresbericht
    b. Entlastungen
    c. ggf. Wahl des Vorstandes
  5. Bei Jahreshauptversammlungen können Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitgliedern  notwendig. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt. Da ein Mitglied mit jedem selbstständigen Betrieb innerhalb Alpens beitragspflichtig ist, ergibt sich sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nach der Anzahl der Betriebe, für die Beiträge errichtet werden.
  6. Die Kassenprüfung des Vereins ist jährlich durch ein unabhängiges Prüforgan zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Einsichtnahme vorzulegen.
  7. Sowohl über die Jahreshauptversammlung als auch über die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer unterzeichnet werden müssen.

§ 6    Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. 1. Vorsitzenden
    b. 2. Vorsitzenden
    c. Schriftführer
    d. Kassierer
    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Werberings Alpen und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Arbeitsausschuss ihm übertragen.
    Im Einzelnen hat:
    a. der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende die Sitzungen und die Jahreshauptversammlung zu leiten, sowie den Werbering Alpen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
    b. der Schriftführer den gesamten Schriftverkehr zu erledigen
    c. der Kassierer hat die Kassengeschäfte zu führen und der Mitgliederversammlung jährlich eine Gesamtabrechnung über Einnahmen und Ausgaben des Werberinges vorzulegen. Die Jahresrechnung ist vom Kassenprüfer zu prüfen.

§ 7    Änderung der Satzung

  1. Die Änderung der Satzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfolgen.

§ 8    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens 3/4 aller Mitglieder erfolgen.
    Ist die Versammlung in diesem Sinne nicht beschlussfähig, so erfolgt die erneute Einberufung einer Auflösungsversammlung, die einen Monat später stattfinden soll. In der Einladung ist der Grund der wiederholten Einberufung anzugeben.
    Die neue Auflösungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Der Verein wird aufgelöst, wenn in dieser Versammlung 3/4 der anwesenden Mitglieder es beschließen.

Alpen, den 29. April 1986
gez. der Vorstand

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