Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.04.2022 einstimmig angenommen.

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Erhalts und Ausbaus der Betriebe und Unternehmen in der Gemeinde Alpen. Dabei soll Alpen als Einkaufsort attraktiver gemacht werden. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Werbemaßnahmen der gewerblichen Unternehmen innerhalb Alpens auf der Grundlage der Gemeinschaftswerbung seiner Mitglieder verfolgt. Der Werbering möchte die Interessen aller Unternehmen und Betriebe in Alpen in allen Belangen vertreten, ebenso die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Gemeinde Alpen.

Der Verein verfolgt seine Zwecke auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Werbering Alpen”.
  2. Sitz des Vereins ist in 46519 Alpen. 
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März und endet am 28. bzw. 29. Februar.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden (natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, Firmen, Gesellschaften). 

Vorausgesetzt ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich zur Einhaltung der Satzung verpflichtet wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten des folgenden Monats.

Bei Ablehnung des Mitgliedsantrags steht dem Antragstellenden zu, schriftlich beim Vorstand Berufung einzulegen. Über die Berufung hat die nächste Mitglieder­versammlung zu entscheiden.

  • Die Mitgliedschaft berechtigt zur Ausübung des Stimmrechts auf der Mitglieder­versammlung und zur Teilnahme an allen gemeinschaftlichen Veranstaltungen, die aufgrund der Satzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes durchgeführt werden.
  • Nach Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit kann jedes Mitglied die passive Vereins­mitgliedschaft ohne Rechte und Pflichten beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft wird beendet
    • durch Tod,
    • durch Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
    • durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitglieder­versammlung erfolgen kann,
    • durch Ausschließung per Beschluss des Vorstandes, wenn Beiträge nicht innerhalb eines halben Jahres ab Rechnungsstellung entrichtet worden sind.
    • Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche mit Ausnahme der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Vereinsbeiträge.
    • Ein Ausschluss ist nur bei grober Verletzung der satzungsmäßigen Obliegen­heiten, Pflichten des Vereinsmitgliedes und/oder bei Schädigung der Vereinsbelange zulässig.
  • Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Ehrenmitglieder sind bei der Mitgliederversammlung voll stimmberechtigt.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich durch die Aufnahme in den Verein,

  1. bei der Wahrung der Aufgaben und Interessen des Vereins zu unterstützen,
  2. durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit in allen Teilen zu fördern,
  3. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge pünktlich nach Rechnungsstellung zu entrichten – oder sie werden per Lastschrift eingezogen.

§ 5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

  1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
  2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie der Kassenprüfer
  3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  4. die Ausschließung eines Mitgliedes,
  5. die Auflösung des Vereins.
  6. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift der Mitglieder muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung oder Anträge bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragen.
  7. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Durch die in § 3 (a) benannten Personen ist unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung die Vertretung eines einzigen anderen Mitglieds bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung vorliegen. Einwendungen können bis zum Ende dieser nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung ist die Einhaltung einer siebentägigen Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung zu beachten.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstands­mitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird, bis auf die Geschäftsführung, auf der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
  3. Die Geschäftsführung wird von der Gemeinde Alpen gestellt und auf der Mitglieder­versammlung lediglich bestätigt.
  4. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    1. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    1. der Geschäftsführung
    1. dem Kassierer
    1. dem Schriftführer
  5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist.

§ 9 Die Geschäftsführung

  1. Die Gemeinde Alpen stellt eine Teilzeitkraft dem Werbering zur Verfügung. Diese Teilzeitkraft ist die Geschäftsführung des Werberings Alpen sowie natürliches und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand. 
  2. Die Geschäftsführung unterstützt bei den anfallenden Arbeiten des Vereins. Sollte die Gemeinde Alpen die Mitarbeitenden nicht mehr zur Verfügung stellen, so kann der Vorstand eine neue Geschäftsführung bestellen.

§ 10 Der erweiterter Vorstand

  1. Dem erweiterten Vorstand gehört der Vorstand an. Auch sollen drei und höchstens acht Beisitzer aus Mitgliedern des Vereins bzw. der in § 3 (1) auf der Mitglieder­versammlung gewählt werden. Sollte keine ausreichende Menge an Beisitzern auf der Mitgliederversammlung gewählt werden, so kann der Vorstand die restlichen Beisitzer selbst benennen.
  2. Die Beisitzer sind Personen, die zur Zusammenarbeit mit dem Vorstand – betreffend die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Festen sowie weiteren Werbemaßnahmen und Projekten – bereit sind. Die Sitzungen des erweiterten Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Der erweiterte Vorstand ist durch Mehrheitsentscheid beschlussfähig. Die Sitzungen des erweiterten Vorstands haben auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorsitzenden stattzufinden. Sitzungen von Vorstand und erweitertem Vorstand können gemeinsam abgehalten werden.
  3. Projektbezogen ist auch die Benennung von Nicht-Mitgliedern als Beisitzer möglich.

§ 11 Auflösung und Satzungsänderung

  1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschließen. 

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt eine erneute Einbe­rufung einer Auflösungsversammlung, die einen Monat später stattfinden soll. In der Einladung ist der Grund der wiederholten Einberufung anzugeben. Die neue Versamm­lung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Der Verein wird aufgelöst, wenn in dieser Versammlung ¾ der anwesenden Mitglieder es beschließen.

  • Nach der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen unter der Auflage an eine karitative Einrichtung weiterzuleiten, dass diese das Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwenden soll.

§ 12 Salvatorische Klausel

Wenn einer der Paragrafen in dieser Satzung nicht gültig sein sollte, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.

Der Einfachheit halber wird in dieser Satzung immer die männliche Form genutzt. Diese gilt für alle Geschlechterformen.